Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versäumen von Ausbildungszeiten
§ 5.Paragraph 5,
Versäumt ein Kardiotechniker in Ausbildung Praktikumszeiten, sind die Lehrinhalte ehest möglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildungszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen entsprechend den versäumten Ausbildungszeiten zu verlängern, sofern dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021838