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§ 6 KT-AV

Fassungen
ab 08.09.2001 — BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute08.09.2001 BGBl. II Nr. 335/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.09.2001BGBl. II Nr. 335/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KT-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Unterbrechung der Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 Mutterschutzgesetz 1979,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den Paragraphen 2, 21 und 21 a Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. Ziffer 4
      aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.
  4. Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
  5. Absatz 5,Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Absatz 2, zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarer Ausbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- und Austauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.

Schlagworte

Präsenzdienst, Vermittlungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015

Gesetzesnummer

20001498

Dokumentnummer

NOR40021839