Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs
§ 7.Paragraph 7,
Wechselt ein Kardiotechniker in Ausbildung während der Ausbildung in eine andere anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker, ist die Ausbildung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungsinhalte fortzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40021840