Kurztitel
ADR – Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen in Muldenfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2001,
Text
1.Ziffer eins Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 61 111 (3) dürfen feste Stoffe und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle) die in verschiedenen Ziffern der Klasse 6.1 unter c) enthalten sind, in Muldenfahrzeugen befördert werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden.
2.1 Die Mulden müssen mit vollen und starren Wänden wie Container ausgerüstet sein. Die Öffnungen müssen dicht sein.
2.2 Die Mulden müssen mit einem Deckel verschlossen oder mit einer Plane bedeckt sein.
3.Ziffer 3 Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
4.Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.