Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
15.08.2001 bis 30.04.2006 — BGBl. III Nr. 179/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 115.08.200130.04.2006 BGBl. III Nr. 179/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen in Muldenfahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.08.2001BGBl. III Nr. 179/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 61 111 (3) dürfen feste Stoffe und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle) die in verschiedenen Ziffern der Klasse 6.1 unter c) enthalten sind, in Muldenfahrzeugen befördert werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden.

2.1 Die Mulden müssen mit vollen und starren Wänden wie Container ausgerüstet sein. Die Öffnungen müssen dicht sein.

2.2 Die Mulden müssen mit einem Deckel verschlossen oder mit einer Plane bedeckt sein.

Ziffer 3 Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.

Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20001528

Dokumentnummer

NOR40023823