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Art. 10

Fassungen
ab 18.08.2001 — BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.08.2001 BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.08.2001BGBl. III Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und der erstgenannte Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet oder errichtet wurde, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001541

Dokumentnummer

NOR40023459