Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 17
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1)Absatz eins,Schiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40023466