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Art. 22

Fassungen
ab 18.08.2001 — BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute18.08.2001 BGBl. III Nr. 167/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

18.08.2001BGBl. III Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 22

Schiedsurteile

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
    2. Litera b
      eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder
    3. Litera c
      eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Partei oder seine Investition erlitten haben, oder
    4. Litera d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2,Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Schlagworte

Rechtsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001541

Dokumentnummer

NOR40023471