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Art. 25

Fassungen
ab 11.09.2001 — BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute11.09.2001 BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

11.09.2001BGBl. III Nr. 169/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 25

Notfallvorsorge

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, daß vor Inbetriebnahme und während des Betriebs einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb und nötigenfalls auch außerhalb der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese Notfallpläne sollen in ausreichend häufigen Abständen erprobt werden.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei trifft in dem Maße, wie sie von einem strahlungsbedingten Notfall in einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheitsgebiets betroffen sein könnte, die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Hoheitsgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20001543

Dokumentnummer

NOR40023605