Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 169/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
Stillegung
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Stillegung einer kerntechnischen Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen,
daß qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;
daß die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;
daß die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;
daß Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stillegung wichtig sind, aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40023606