Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 11.09.2001 — BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute11.09.2001 BGBl. III Nr. 169/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

11.09.2001BGBl. III Nr. 169/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 31

Außerordentliche Tagungen

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

  1. Litera i
    findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, oder
  2. Sub-Litera, i, i
    findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingelangt ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20001543

Dokumentnummer

NOR40023611