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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. III Nr. 194/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.2001 BGBl. III Nr. 194/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. III Nr. 194/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

  1. Absatz eins,Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen aus über:
    1. Ziffer eins
      die Erhebung von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren, die von den Zollverwaltungen eingehoben werden, insbesondere jene Informationen, die der Feststellung des Zollwerts der Waren und ihrer Tarifklassifizierung dienen;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr;
    3. Ziffer 3
      die Anwendung der Ursprungsregeln von Waren, so weit dies nicht durch andere von den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarungen abgedeckt wird;
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der Transit- und sonstigen Verfahrensbestimmungen und, bei Bedarf, Informationen über die Arten der Sicherheitsleistungen bei den verschiedenen Zollverfahren;
    5. Ziffer 5
      festgestellte Zollzuwiderhandlungen.
  2. Absatz 2,Sofern die ersuchte Behörde nicht über die gewünschten Informationen verfügt, so bemüht sie sich nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften um die Beschaffung derselben.
  3. Absatz 3,Die ersuchte Behörde verfährt bei der Informationsbeschaffung genauso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Transitbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024023