Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 4
Auf Ersuchen informieren die Zollverwaltungen einander, ob
die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind,
die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren rechtmäßig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind,
die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren, die einer begünstigten Ausfuhrbehandlung unterliegen, ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. Dazu gehören auch Mitteilungen über bei diesen Waren durchgeführte Zollkontrollen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40024024