Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 202/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40024099