Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 202/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40024102