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§ 31b

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 12/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31b heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 12/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 b

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 12/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Nachrückung bei Erledigung eines Mandats und Nachwahl

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Das Kammeramt der Apothekerkammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichts, dem Bekanntwerden eines Mandatsverlustes nach Paragraph 31 a, Absatz 2 und 3 oder einer anders gelagerten Erledigung des Mandats bei einer Nachrückung in den Kammervorstand das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des zugehörigen Wahlvorschlages, bei einer Nachrückung in die Delegiertenversammlung den erstgereihten Ersatzdelegierten des zugehörigen Wahlvorschlages zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
  2. Absatz 2,Ein Verzicht eines Delegierten auf die Nachrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzdelegierten auf die Nachrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich. Verzichtet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter auf die Nachrückung, bleibt er Delegierter oder Ersatzdelegierter auf dem zugehörigen Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihenfolge.
  3. Absatz 3,Ist der Wahlvorschlag erschöpft und eine Nachrückung nicht mehr möglich, so sind für den betreffenden Wahlkreis und Wahlkörper unverzüglich Nachwahlen nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen, wobei sich die Nachwahl auf die frei gewordenen Mandate zu beschränken hat. Die Anordnung der Nachwahl hat der Kammervorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission werden die gemäß Paragraph 9, Absatz 8, für die gesamte Funktionsperiode bestellten Wahlkommissionen tätig.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40190248