Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 12/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 12/2017
§ 3212.09.200130.11.2016 BGBl. II Nr. 339/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 12/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

3. Abschnitt
Wahl des Präsidenten, der Obmänner und Obmannstellvertreter

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
  2. Absatz 2,Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw. bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
  3. Absatz 3,Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Wahl des Präsidenten (Paragraph 34,) ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (Paragraph 35,) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20001587

Dokumentnummer

NOR40190236