Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 16.10.2001 — BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute16.10.2001 BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.10.2001BGBl. III Nr. 203/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Staatsbürger einer Vertragspartei, über die von einem Gericht des anderen Staates nach rechtskräftigem Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zur Vollziehung in den Heimatstaat zu überstellen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahmen, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder anstelle einer Strafe ausgesprochen werden, werden nach diesem Vertrag Freiheitsstrafen gleichgestellt. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
  3. Absatz 3,Als Staatsbürger einer Vertragspartei ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt und in diesem ständigen Wohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20001588

Dokumentnummer

NOR40024152