Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 16.10.2001 — BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute16.10.2001 BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.10.2001BGBl. III Nr. 203/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Ersuchen nach Artikel eins, Absatz eins, werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat) oder von dem Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat).
  2. Absatz 2,Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jeder der Vertragsparteien ein Vorgehen nach Absatz eins, anregen. Der Urteilsstaat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20001588

Dokumentnummer

NOR40024153