Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 203/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Ist dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat den Verurteilten so bald wie möglich in den Vollstreckungsstaat überstellen.
(2)Absatz 2,Entzieht sich der Verurteilte der Vollziehung im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat das Recht auf Vollziehung der Entscheidung wieder.
(3)Absatz 3,Das Recht des Urteilsstaates auf Vollziehung erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe verbüßt hat oder sie ihm endgültig nachgesehen worden ist.
(4)Absatz 4,Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten wegen der dem Ersuchen um Überstellung zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so stellt dieser Staat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe vollzogen oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40024166