Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 16.10.2001 — BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute16.10.2001 BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

16.10.2001BGBl. III Nr. 203/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Der Verurteilte kommt in den vollen Genuß der Amnestien, die vom Urteilsstaat oder vom Vollstreckungsstaat erlassen werden.
  2. Absatz 2,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaates, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
  3. Absatz 3,Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20001588

Dokumentnummer

NOR40024167