Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 16.10.2001 — BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute16.10.2001 BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

16.10.2001BGBl. III Nr. 203/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten und übermitteln einander Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der ergangenen Entscheidungen.
  2. Absatz 2,Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer ergangenen Amnestie oder von einer Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollziehung übernommen wurde.
  3. Absatz 3,Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat, wenn sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzieht, sowie von der Entlassung aus dem Vollzug der Strafe.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20001588

Dokumentnummer

NOR40024168