Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 16.10.2001 — BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute16.10.2001 BGBl. III Nr. 203/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.10.2001BGBl. III Nr. 203/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 9

Die Überstellung kann abgelehnt werden, wenn

  1. Litera a
    die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe nach dem Recht einer der Vertragsparteien verjährt oder die Vollziehung aus anderen Gründen unzulässig ist;
  2. Litera b
    der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung durch rechtskräftige Entscheidung verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist;
  3. Litera c
    die Entscheidung von einem Ausnahmegericht, das nur zeitweilig eingesetzt war, getroffen worden ist;
  4. Litera d
    sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährden würde;
  5. Litera e
    der Verurteilte oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung verweigert;
  6. Litera f
    sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens eine Freiheitsstrafe, die kürzer als ein Jahr ist, zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet;
  7. Litera g
    der Verurteilte im Urteilsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  8. Litera h
    wenn über den Verurteilten die Todesstrafe verhängt worden ist, es sei denn, diese ist in eine Freiheitsstrafe umgewandelt worden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20001588

Dokumentnummer

NOR40024160