Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von
Erlösminderungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,
Text
Begünstigte Unternehmen
§ 2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eine Beihilfe gewährt wird, sind Paragraph 2, Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine Beihilfe gewährt wird, sind
die VERBUND-Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Draukraftwerke AG);
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie
der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.
Dokumentnummer
NOR40024274