Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 17.11.2001 — BGBl. I Nr. 122/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute17.11.2001 BGBl. I Nr. 122/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.11.2001BGBl. I Nr. 122/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu Verbindungspersonen zu halten, die von den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Mitgliedern der Bundesregierung namhaft zu machen sind.
  2. Absatz 2,Das Sekretariat hat mit den in Absatz eins, genannten Verbindungspersonen außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, beim Sekretariat die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Derartige Auskünfte sind vertraulich.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Gesetzesnummer

20001603

Dokumentnummer

NOR40024411