Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Beizuziehende Personen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre beizuziehen.
(2)Absatz 2,Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann beizuziehen.
(3)Absatz 3,Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012
Dokumentnummer
NOR40024412