Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Vertraulichkeit
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der Beratungen oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.
(2)Absatz 2,Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012
Dokumentnummer
NOR40024413