Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
02.10.2007 bis 25.02.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 802.10.200725.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2011
§ 816.04.200301.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 217/2003
§ 824.10.200115.04.2003 BGBl. II Nr. 372/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

25.02.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2011

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Probenziehung bei alternativen Haltungsformen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform “Gefüttert mit ...%...” Gebrauch gemacht, so sind in den nach Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 23, des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Gesetzesnummer

20001611

Dokumentnummer

NOR40091185