Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.10.2001 bis 15.04.2003 — BGBl. II Nr. 372/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 802.10.200725.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2011
§ 816.04.200301.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 217/2003
§ 824.10.200115.04.2003 BGBl. II Nr. 372/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.10.2001BGBl. II Nr. 372/2001

Außerkrafttretensdatum

15.04.2003danach: BGBl. II Nr. 217/2003

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Probenziehung bei alternativen Haltungsformen

Paragraph 8, (1) Wird gemäß Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform "Gefüttert mit ...%..." Gebrauch gemacht, so sind in den nach Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 23, des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.

  1. Absatz 2,Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien oder dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  2. Absatz 3,Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.

Gesetzesnummer

20001611

Dokumentnummer

NOR40024494