Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Probenziehung bei alternativen Haltungsformen
§ 8. (1) Wird gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform "Gefüttert mit ...%..." Gebrauch gemacht, so sind in den nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.Paragraph 8, (1) Wird gemäß Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform "Gefüttert mit ...%..." Gebrauch gemacht, so sind in den nach Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 23, des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien oder dem Bundesamt für Agrarbiologie in Linz zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
Dokumentnummer
NOR40024494