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Art. 15

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,

Typ

Vertrag – Internationale Kommission

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 227/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 15

Ständige Vertretungen

  1. Absatz eins,Ständige Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.
  2. Absatz 2,Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1) (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.
  4. Absatz 4,In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (1961) und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in Absatz 2 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.
  5. Absatz 5,Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024683