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Art. 16

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,

Typ

Vertrag – Internationale Kommission

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 227/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 16

Angestellte der Kommission

  1. Absatz eins,Die Angestellten der Kommission genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der Kommission sind;
    2. Litera b
      Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung ihres Dienstgepäcks;
    3. Litera c
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
    4. Litera d
      Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kommission erhalten;
    5. Litera e
      Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;
    6. Litera f
      Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
    7. Litera g
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen;
    8. Litera h
      die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
    9. Litera i
      den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
    10. Litera j
      das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Steuern oder Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Folgendes einzuführen:
      1. Litera i
        ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten; und
      2. Sub-Litera, i, i
        alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
  2. Absatz 2,Die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern österreichisches Recht nichts anderes vorsieht.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024684