Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 17
Der Exekutivsekretär der Kommission
Neben den in Artikel 16 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Exekutivsekretär der Kommission, sofern er nicht österreichischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024685