Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 18
Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten
(1)Absatz eins,Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten genießen gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Kommission bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024686