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Art. 18

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,

Typ

Vertrag – Internationale Kommission

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 227/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 18

Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten

  1. Absatz eins,Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten genießen gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
    3. Litera c
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
    4. Litera d
      den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Kommission bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024686