Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 19
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1)Absatz eins,Die Kommission übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste ihrer Angestellten und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt den Angestellten der Kommission, ihren Ehegatten und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024687