Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 3
Amtssitz
(1)Absatz eins,Der Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.
(2)Absatz 2,Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
(3)Absatz 3,Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024671