Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1)Absatz eins,Der Amtssitz der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Exekutivsekretärs vermutet werden.
(2)Absatz 2,Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Kommission, interne Vorschriften zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024672