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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,

Typ

Vertrag – Internationale Kommission

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 227/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 5

Dateneinrichtungen und Archive

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass die Kommission Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichtet und betreibt, unterliegen diese Einrichtungen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
  2. Absatz 2,Solche Einrichtungen können in Österreich, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, mit Zustimmung der Regierung außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden.
  3. Absatz 3,Die Archive der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.

Schlagworte

Forschungseinrichtung, Dokumentationseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024673