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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 227/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,

Typ

Vertrag – Internationale Kommission

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 227/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 6

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

  1. Absatz eins,Die Kommission genießt Immunität von der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständigen Behörden sowie von Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
    1. Litera a
      soweit der Exekutivsekretär im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
    2. Litera b
      im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein dem Sekretariat gehörendes oder für dieses betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;
    3. Litera c
      im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die das Sekretariat einem Angestellten schuldet, es sei denn der Exekutivsekretär erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an das Sekretariat, dass es auf die Immunität nicht verzichtet.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sind das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Kommission ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
  3. Absatz 3,Das Eigentum und die Vermögenswerte der Kommission sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

20001621

Dokumentnummer

NOR40024674