Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2001,
Typ
Vertrag – Internationale Kommission
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2)Absatz 2,Die Kommission genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Dokumentnummer
NOR40024677