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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.2001 — BGBl. III Nr. 228/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.2001 BGBl. III Nr. 228/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2001,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2001BGBl. III Nr. 228/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den chinesischen Organisationen und Unternehmungen des Tourismus, wie zB Reiseveranstalter, Reisebüros, Hotels usw., fördern.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20001622

Dokumentnummer

NOR40024694