Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 229/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
vonvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Bosnien und Herzegowina
vonvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.
(3)Absatz 3,Die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina, nach denen Sachleistungen zu Lasten einer juristischen oder physischen Person gehen, bei der die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit beschäftigt war, gelten auch in den Fällen des Absatzes 1.
(4)Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
NOR40024733