Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 229/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Wegunfälle

  1. Absatz eins,Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.
  2. Absatz 2,Falls es auf der Dienstreise zu einem Unfall auf dem Gebiet des Vertragsstaates kommt, der nicht zuständig ist, wird der Unfall als solcher im Gebiet des zuständigen Staates betrachtet.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20001627

Dokumentnummer

NOR40024734