Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 229/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4)Absatz 4,Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5)Absatz 5,Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
Schlagworte
Ausschlußfrist
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
NOR40024752