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Art. 35

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 229/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
  4. Absatz 4,Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
  5. Absatz 5,Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

Schlagworte

Ausschlußfrist

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20001627

Dokumentnummer

NOR40024752