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Art. 36

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.10.2001 BGBl. III Nr. 229/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2001,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. III Nr. 229/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 36

Versicherungslastregelungen

  1. Absatz eins,Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am 1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
  2. Absatz 2,Die Träger in Bosnien und Herzegowina übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
  3. Absatz 3,Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Schlagworte

Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20001627

Dokumentnummer

NOR40024753