Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 05.09.2001 — BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute05.09.2001 BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

05.09.2001BGBl. III Nr. 231/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler die Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten zur Gänze oder in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen des erstgenannten Vertragsstaats, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt werden.
  4. Absatz 4,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft in einem Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet des Absatzes 2 und der Artikel 7, 14 und 15 nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese andere Person zur Gänze oder in erheblichem Umfang aus Kassen des anderen Staates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024825