Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND RENTEN
(1)Absatz eins,Ruhegehälter, ausgenommen Ruhegehälter im Sinne des Artikels 19, und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet wiederkehrende Zahlungen für ehemalige Dienste oder in Form von Abgeltungen für im Dienst erlittene Schäden.
(3)Absatz 3,Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeiten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR40024826