Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 05.09.2001 — BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute05.09.2001 BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

05.09.2001BGBl. III Nr. 231/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND RENTEN

  1. Absatz eins,Ruhegehälter, ausgenommen Ruhegehälter im Sinne des Artikels 19, und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „Ruhegehälter“ bedeutet wiederkehrende Zahlungen für ehemalige Dienste oder in Form von Abgeltungen für im Dienst erlittene Schäden.
  3. Absatz 3,Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeiten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024826