Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
INKRAFTTRETEN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in New Delhi ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Österreich auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;
in Indien auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem ersten April des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
(3)Absatz 3,Das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen *) findet nicht mehr Anwendung, sobald die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Absatz 2 Anwendung finden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 99/1965*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965,
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR40024836