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Art. 29

Fassungen
ab 05.09.2001 — BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute05.09.2001 BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

05.09.2001BGBl. III Nr. 231/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Österreich auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in dem die Kündigung erfolgt ist;
  2. Litera b
    in Indien auf Einkünfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem ersten April des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024837