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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 232/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

  1. Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
    1. Litera a
      den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
    2. Litera b
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Litera c
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
      1. Litera i
        einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
      2. Sub-Litera, i, i
        der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß deren Schiedsregeln.
  2. Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001630

Dokumentnummer

NOR40024853