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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2001 BGBl. III Nr. 232/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. III Nr. 232/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
  3. Absatz 3,Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 1 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001630

Dokumentnummer

NOR40024854